§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Oelde sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-
WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Warendorf.
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Oelde. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich
auf die Gemeinde Oelde. Er hat seinen Sitz in Oelde.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer mindestens 16 Jahre
alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei
angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
anerkennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die
Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Oelde nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme
abgelehnt, hat der Ortsvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung
Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der
Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie
endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsvorstand schriftlich
zu erklären.
Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei
oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Über einen Ausschluß entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein
Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich
gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle
Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt
dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muß in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der
üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen,
mitzuwirken. - An Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von
KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. - Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben. - An allen Sitzungen von Parteiorganen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitrags- und
Kassenordnung.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leisten neben ihren
satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe
der Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ. Sie findet
mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Ortsvorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen
einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt
werden. Wenn sich Mitglieder ausdrücklich damit einverstanden erklären, kann die
Einberufung der MV auch per E-Mail erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Satzung und die ihr
nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt die KandidatInnen für die Teilnahme an
Wahlen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, wählt den Ortsvorstand,
mindestens zwei RechnungsprüferInnen und die Delegierten in geheimer Wahl.
(4) Ortsvorstand und Delegierte werden für die Dauer eines Jahres gewählt, soweit
dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch
im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Ortsvorstandes
entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen.
Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlußfassung in schriftlicher
Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Ortsvorstands.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine
Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(7) Weitere Mitgliederversammlung findet in der Regel ein Mal im Quartal statt. Eine
Mitgliederversammlung muß vom Ortsvorstand einberufen werden, wenn dies
mindestens 10 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden
Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
§ 6 Ortsvorstand (OVo)
(1) Der Ortsvorstand besteht aus einer Sprecherin, einem Sprecher und der
KassiererIn (und bis zu vier weiteren BeisitzerInnen). Sprecherin, Sprecher und
KassiererIn vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
(Geschäftsführender Ortsvorstand).
(2) Aufgabe des Ortsvorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen, den Ortsverband nach innen und außen zu vertreten, und die Arbeit
des Ortsverbandes zu koordinieren.
§ 7 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10% der
Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern keine andere Beschlußfassung
vorgeschrieben ist.
(2) Der Ortsvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder
anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluß
kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall
parteiöffentlich.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind
mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen. Näheres
regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Mißbrauch von
Daten, insbesondere der Mißbrauch der Adreßdatei, ist parteischädigendes
Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Parteiengesetz.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Mitgliederversamm-lung
über die Verwendung des Vermögens und des Inventars mit Zweidrittelmehr-heit
Beschlossen durch die MV am 25.05.2020